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Im Rahmen meiner Tätigkeit veröffentliche ich regelmäßig seit vielen Jahren juristisch gefärbte Kurzgeschichten im Dörferblick und im Kiezblick.

Eine Zusammenfassung ausgewählter Storys in Buchform befindet sich in Vorbereitung.

Vorträge zu Themen wie

  • Erbrecht
     
  • Vollmachten und Patientenverfügungen
     
  • mit warmen Händen schenken

habe ich bereits eine Vielzahl von Vorträgen bei verschiedenen gesellschaftlichen und kulturellen Trägern gehalten.

Sie sind an einem solchen kostenlosen Vortrag interessiert? Dann nehmen Sie mit meiner Kanzlei Kontakt auf.

 

Eine fast wahre Geschichte

 

Die Eheleute, nennen wir sie Franz und Renate Ehrenhaft, hatten zwei Kinder - eine Tochter und einen Sohn - nennen wir sie Christa Gierig - Ehrenhaft und Paul Ehrenhaft.

Franz Ehrenhaft war schon viele Jahrzehnte mit seiner Frau Renate verheiratet. In den siebziger Jahren hatte er von seiner Großmutter ein Gartengrundstück geschenkt bekommen, auf dem die Familie viele Sommer ihre Freizeit verbrachte und nach der Wende ein Haus gebaut hatte. Franz und Renate waren nunmehr in Ehren ergraut und Franz wollte vor allem in Ansehung, dass seine Frau Renate am Bau des Einfamilienhauses genauso wie er beteiligt war, die Hälfte des Grundstücks an Sie übertragen. Diesbezüglich suchten sie mich in meinem Büro auf. Als Grund gaben sie an, dass Franz seine Renate im Falle der Erbschaft der Kinder Christa und Paul sicher stellen wollte. Im Hinblick darauf, dass nach fast vierzigjähriger Ehe die Beendigung der Ehe durch Scheidung nur wenig wahrscheinlich war und das ausschließliche Motiv die Regelung erbrechtlicher Ansprüche ware, musste ich darauf hinweisen, dass dieses Ziel in Ansehung der Tatsache, dass unbefristete Pflichtteilsergänzungsansprüche hinsichtlich dieser Übertragung nach dem Tode des Ehemanns geltend gemacht werden könnten, nicht zur Erreichung des Ziels führen würde. Richtig erkannten sie, dass auch ein privatschriftliches Testament das Problem nicht lösen würde, weil auch nach diesem Pflichtteilsansprüche nicht ausgeschlossen werden konnten. Der vernünftigste Weg um das angestrebte Ziel zu erreichen, war damit der Abschluss eines Erbvertrages mit den volljährigen Kindern des Inhalts,dass die Eheleute sich gegenseitig zu Erben einsetzten, die Kinder auf ihren Pflichtteilsanspruch nach dem Erstversterbenden verzichteten und die Eheleute im Gegenzug dazu ihren Kindern Christa und Paul vertraglich zusicherten, dass diese nach dem Tod des Letztversterbenden das übriggebliebene Vermögen zu gleichen Teilen erhalten. Ich besprach mit den Eheleuten die näheren Einzelheiten, wobei deutlich wurde, dass deren Vermögen unter dem Steuerfreibetrag von 200.000,-- Euro pro Kind lag und fast keine Spargeldrücklagen vorhanden waren. Dies würde im Ernstfall dazu führen, dass dem überlebenden Ehepartner nicht genügend Mittel zur Verfügung ständen, um mögliche Pflichtteilsansprüche (die Hälfte des Erbanspruches) zu befriedigen. Selbstverständlich bedarf ein solcher Erbvertrag jedoch der Mitwirkung der volljährigen Kinder. Hier lag offensichtlich , wie man so schön sagt: “Der Hase im Pfeffer“. Die Eheleute hatten erhebliche Zweifel, ob die Tochter Christa Gierig einen solchen Pflichtteilsverzicht nach dem Erstversterbenden innerhalb eines Erbvertrages unterschreiben würde. Auf Grund dieser Bedenken schmunzelte ich nur und erklärte Ihnen, dass dies wohl kein Problem sei, da ,wenn Ihre Tochter Christa nicht unterschreiben würde, man Ihr klarmachen müsste, dass dann das Grundstück an den Sohn Paul gegen ein lebenslanges Wohnrecht der Eltern, mit Widerrufmöglichkeiten im Falle des Vorversterbens, der Insolvenzgefahr oder für den Fall dass Paul das Gründstück, ohne die Genehmigung der Eltern, belastet oder veräußert, übertragen wird. Das Risiko, dass der Vater innerhalb der nächsten zehn Jahre versterben würde, war sehr gering einzuschätzen, da Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Übertragung an die Frau keinerlei Fristbeginn auslösen, jedoch für die Kinder eine Zehnjahres- Frist zu laufen beginnt. Leben zum Zeitpunkt die Übertragenden nach Ablauf der zehn Jahre noch, hat das benachteiligte Kind keinerlei Pflichtteilsergänzungsansprüche. Meine Vermutung war völlig richtig, wie sich später rausstellte, dass nachdem die Eltern auf die anfängliche Weigerung von Christa Gierig ihr die andere Variante erläuterten, Christa selbstverständlich den Erbvertrag unterzeichnete. Dies funktionierte trotz der Gier der Christa Gierig nur, weil Ihr Vater noch in einem Alter war, wo sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen musste, dass dieser die Zehnjahresfrist überleben würde.

 

Mit besten Grüßen von Haus zu Haus

Ihr Klaus- Stephan Bickel

 

 

 
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